Neuigkeiten...
Im April 2015 wurde eine deutschsprachige, rechtsfähige Gruppe als eingetragener Verein gegründet.
Der Zweck des Vereins Dolibarr e.V. ist die Unterstützung von Volksbildung, Wissenschaft und Forschung, des freien Wissensaustausch und die Chancengleichheit beim Zugang zu Software durch die Förderung und Verbreitung freier ERP/CRM Software im Sinne freier Software.
Der Verein fördert und unterstützt Dolibarr im deutschsprachigen Raum. Dolibarr ist einfach zu installieren, einfach zu benutzen und einfach zu entwickeln.
Als OpenSource Projekt und Community brauchen wir auch Ihre Hilfe - aktiv in vielen Bereichen wie zum Beispiel Entwicklung, Anwendungsberatung, Marketing, Öffentlichkeitsarbeit, Webseiten, Übersetzung und vieles mehr - oder passiv - durch eine Spende :).
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Satzung des Dolibarr e.V.
Präambel:
Dolibarr e.V. (DeV) ist die Repräsentanz des freien und offenen CRM-ERP-Systems
Dolibarr. Der Verein versteht sich als aktiv gestaltender Partner von Unternehmen und Personen, die Dolibarr einsetzen und entwickeln.
1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Name des Vereins lautet Dolibarr e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Waldaschaff. Sofern keine feste Geschäftsstelle eingerichtet ist, folgt die Verwaltung dem Wohnort des jeweiligen Vorstandsmitglieds, das die Geschäftsführung wahrnimmt.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Vereinszweck
1. Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Volksbildung, Wissenschaft und
Forschung, des freien Wissensaustausch und die Chancengleichheit beim Zugang zu
Software durch die Förderung und Verbreitung freier CRM-ERP-Software im Sinne Freier
Software unter besonderer Berücksichtigung des Programmpakets
Dolibarr. Freie Software, auch "OpenSource Software" genannt, im Sinn dieser Satzung
sind Computerprogramme, die vom Urheber in nicht rückholbarer Weise der Allgemeinheit
unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Der Urheber gewährt Dritten dabei die
Freiheit, das Programm für jeden Zweck einsetzen zu dürfen; untersuchen zu dürfen, wie
das Programm funktioniert und es den eigenen Bedürfnissen anzupassen; Kopien für
andere machen zu dürfen; und das Programm verbessern zu dürfen und diese
Verbesserungen zum allgemeinen Wohl zugänglich zu machen.
2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Förderung der Bildung, des Meinungsaustauschs und der Zusammenarbeit von
Anwendern, Entwicklern und Forschern
b) die Weiterentwicklung und Forschung an freier CRM-ERP-Software
c) die Bereitstellung freier CRM-ERP-Software, unterstützende Bilder, Töne, Daten und
Dokumentation sowie Förderung deren Verfügbarkeit und die Erstellung und
Verbreitung von Informationsmaterial darüber
d) Beiträge zur sachkundigen Information der Öffentlichkeit im Tätigkeitsbereich des Vereins
und Teilnahme an Messen und Kongressen um die Informationen einem breiteren
Spektrum von Anwendern zugänglich zu machen
e) Organisation von Kongressen und allgemein zugänglichen Vorträgen zur Weiterbildung
der Projektteilnehmer und Anwender
3. Der Verein verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke. Er erstrebt keinen Gewinn,
parteipolitische und weltanschauliche Ziele sind ausgeschlossen.
3. Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke
der Abgabenordnung (§§ 51ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden.
Die Mitglieder erhalten ausschließlich Erstattungen entstandener Kosten, aber keine
direkten Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von
Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das
Bundesreisekostengesetz maßgebend.
4. Arten der Mitgliedschaft und Mitglieder des Vereins
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die
Ziele des Vereins mittragen und unterstützen wollen. Um Mitgliedern die Möglichkeit zu
geben, sich aus der aktiven Unterstützung der Weiterentwicklung von Dolibarr
zurückzuziehen, ohne die Mitgliedschaft aufzugeben, sind dabei folgende Arten von
Mitgliedschaften vorgesehen:
a) Aktive Mitgliedersind natürliche Personen, die den Vereinszweck und die Verwirklichung
der Vereinsziele durch Mitarbeit unterstützen und dabei die vollen Pflichten eines
Vereinsmitglieds übernehmen. Insbesondere wird von ihnen Mitarbeit, die Teilnahme an
den Mitgliederversammlungen und die Ausübung des Stimmrechts erwartet.
b) Passive Mitgliedersind natürliche und juristische Personen, die durch ihre
Mitgliedschaft im Verein die Unterstützung des Vereinszwecks und der
Vereinsziele erklären, aber auf die Ausübung der Rechte der aktiven
Mitglieder, hier die Ausübung des Stimmrechts, verzichten. Juristische Personen
benennen eine natürliche Person als Vertreter zur Ausübung der verbleibenden Rechte
und Pflichten.
c) Fördernde Mitgliedersind sind natürliche und juristische Personen, die den
Vereinszweck und die Vereinsziele insbesondere durch einen finanziellen oder
Sachbeitrag fördern. Sie werden auf eigenen Wunsch auf der Webseite des Vereins
veröffentlicht und haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung, ohne
damit ein Stimmrecht zu erwerben.
2. Die aktive Mitgliedschaft wird auf Vorschlag eines aktiven Mitglieds mit
Zustimmung zweier anderer aktiver Mitglieder durch Beschluss der
Mitgliederversammlung oder der aktiven Mitglieder durch Internetwahl mit einfacher
Mehrheit erworben. Hauptentscheidungskriterium für die Aufnahme soll das von den
Aufnahmekandidaten über einen längeren Zeitraum gezeigte Engagement und der dabei
geleistete Beitrag im Sinne der Vereinsziele sein.
3. Über die direkte Aufnahme von passiven Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Ein aktives
Mitglied kann auf eigenen Antrag beim Vorstand in die passive
Mitgliedschaft wechseln. Bei Nichterfüllung der oben angegebenen Pflichten eines aktiven
Mitglieds über zwei aufeinanderfolgende ordentliche
Mitgliederversammlungen ändert sich die Mitgliedschaft automatisch in eine passive.
4. Ein passives Mitglied kann beim Vorstand die aktive Mitgliedschaft beantragen; wenn es
zuvor schon einmal aktives Mitglied war. Andernfalls muss es ebenfalls das in 4.2.
beschriebene Verfahren durchlaufen um die aktive Mitgliedschaft zu erhalten.
5. Über die Aufnahme fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen
auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum 31.
Dezember eines jeden Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
7. Das Instrument des Vereinsausschlusses ist kritischen Situationen vorbehalten, wobei
grundsätzlich der Klärung zur Güte der Vorrang zu gewähren ist. Der Ausschluss erfolgt
auf Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung. Gründe für einen Ausschluss können
sein
a) ein schwerer Verstoß eines Mitglieds gegen die in dieser Satzung festgelegten
Bestimmungen sowie Ziele und Zwecke des Vereins nach einem erfolglosen
Versuch der Klärung, sowie
b) ein trotz mehrfacher Mahnung bestehender Rückstand an Beitragszahlungen über einen
Zeitraum von 12 Monaten.
8. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.
Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen
beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung der
Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds. Beim Ausschluss
muss die Information über die Möglichkeit des Widerspruchs in einer Email an alle
Mitglieder und dem ausgeschlossenen Mitglied offengelegt werden.
9. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung besteht kein
Anspruch auf Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
5. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
● die Mitgliederversammlung
● der Vorstand
● der Beirat
6. Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder an. Nur aktive Mitglieder
erhalten ein Stimmrecht mit je einer Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich als reales Treffen
statt. Die weiteren Mitgliederversammlungen können virtuell (Onlineverfahren) in einem
nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort
zugänglichen Chat-Raumabgehalten werden. Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorstand schriftlich per Post oder Email unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung
einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des
Poststempels oder der Absendung der Email. Das
Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins
schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Mitglieder können bis 2 Wochen vor
der Versammlung weitere Anträge auf Tagesordnungspunkte schriftlich oder elektronisch
an den Vorstand richten. Es gilt das Datum des Post- bzw. Emaileingangs. Der Vorstand
veröffentlicht die endgültige Tagesordnung im Internet, die Adresse ist in der schriftlichen
Einladung mitzuteilen. Im Onlineverfahren muss das jeweils nur für die aktuelle
Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten Email unmittelbar vor der
Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben werden. Ausreichend ist
dabei die ordnungsgemäße Absendung der Email an die letzte dem Vorstand bekannt
gegeben Email-Adresse des jeweiligen Mitglieds.Abstimmung erfolgen über ein
Abstimmungstool, dass eine Identifizierung mit Nutzername und Passwort der
Abstimmenden zulässt. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und
das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss
zu halten.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 20% aller
Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen zwei Wochen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte
Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein. Hierfür gilt die virtuelle Mitgliederversammlung
gemäß
4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die
Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen
Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes
bestimmt, offen durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind
abweichend von (4) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen,
mindestens aber die Hälfte der Stimmen aller aktiven Vereinsmitglieder notwendig.
6. Ein aktives Mitglied, das nicht persönlich zur Mitgliederversammlung erscheint, kann sich
von einem anderen bei der Mitgliederversammlung persönlich anwesenden Mitglied
vertreten lassen. Der Vertreter nimmt das Stimmrecht des vertretenen Mitglieds neben
seinem eigenen wahr. Der Vertreter legitimiert sich zu Beginn der Mitgliederversammlung
durch Vorzeigen einer schriftlichen Vollmacht im Original gegenüber dem Vorstand. Ein
Vertreter kann maximal zwei Mitglieder vertreten.
7. Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser
Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der aktiven Mitglieder den Vorstand.
Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinen.
3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie
in Abweichung von (2) die Mehrheit der Stimmen aller aktiven Vereinsmitglieder.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Widersprüche von Mitgliedern, die der
Vorstand auszuschließen beabsichtigt.
5. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des
Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem
Vorstand Entlastung.
6. Es ist der Mitgliederversammlung vorbehalten, über Satzungsänderungen und
Vereinsauflösungen zu entscheiden.
7. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung
über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie
bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand
berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sind, um die
Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der
Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen
Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
8. Der Mitgliederversammlung sind weiterhin vorbehalten
a) über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz,
b) die finanzielle Beteiligung an Gesellschaften sowie
c) die Aufnahme von Darlehen zu entscheiden. Die Entscheidung für die Aufnahme eines
Darlehens muss abweichend zu 6.4 mit 3/4 Mehrheit aller aktiven Mitglieder getroffen
werden.
9. Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der
Mitgliederschaft vorgelegt werden.
8. Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei aktiven Mitgliedern, ihm können nur natürliche
Personen angehören. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils
amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis Nachfolger
gewählt sind.
2. Der Vorstand setzt sich aus einen Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und einer beliebigen
Anzahl von Beisitzern zusammen. Einer der Stellvertreter ist der Schatzmeister. Über die
Anzahl und Funktion der Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Die Vorstandsarbeit, insbesondere Regelungen zur Einberufung von
Vorstandssitzungen, deren Ablauf und die Durchführung von Abstimmungen, wird durch
eine Geschäftsordnung des Vorstands geregelt, welche der Vorstand einstimmig
beschließt.
4. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines
Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aus.
5. Die Mitglieder des Vorstandes sind jeder für sich allein im Namen des Vereins nach außen
hin vertretungsberechtigt.
6. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds während der Amtszeit bestimmt der
Vorstand nach Internetwahl der aktiven Mitglieder ein
kommissarisches Vorstandsmitglied. Das kommissarische Vorstandsmitglied bleibt bis zur
nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Über eine endgültige Nachfolge im Vorstand
entscheidet die Mitgliederversammlung.
7. Der Vorstand kann durch Beschluss als besondere Vertreter gemäß §30 BGB einen
hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt
und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über
Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und Mitgliedsausschlüsse
bleiben dem Vorstand vorbehalten.
8. Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den
Mitgliederversammlungen und das Recht sowie auf Verlangen des Vorstands die Pflicht
an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist
den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
9. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die
Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
10. Dem Vorstand ist es ausdrücklich untersagt Darlehen für den Verein aufzunehmen. Die
Entscheidung darüber obliegt der Mitgliederversammlung.
9. Beirat
1. Der Verein kann einen Beirat haben. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten
und zu unterstützen.
2. Der Beirat wird vom Vorstand berufen und abberufen. Ein Beiratsmitglied muss nicht
Vereinsmitglied sein. Es besteht für den Vorstand keine Verpflichtung, den Beirat zu
berufen.
3. Wird ein Beirat berufen, findet mindestens einmal jährlich auf Einladung des Vorstands
eine Beiratssitzung statt.
10. Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung regelt über den Rahmen der Satzung hinausgehende Details der
Vereinsarbeit. Der Vorstand setzt die Geschäftsordnung nach der Zustimmung durch die
Mitglieder in Kraft. Die Zustimmung der Mitglieder erfolgt durch Internetwahl mit einfacher
Mehrheit der aktiven Mitglieder.
11. Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich
niedergelegt und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
12. Tarifverträge
Vor der Anstellung hauptamtlich Beschäftigter regelt der Vorstand deren Bezahlung in der
Geschäftsordnung.
13. Vereinsfinanzierung
1. Die erforderlichen finanziellen Mittel des Vereins werden beschafft durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen,
c) Spenden,
d) sonstige Zuwendungen Dritter,
e) Entgelte für Tätigkeiten des Vereins im Rahmen der Gemeinnützigkeit, unter anderem für
Vorträge.
2. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung oder der aktiven Mitglieder durch Internetwahl mit einfacher
Mehrheit. Die Regelung zur Höhe der Mitgliedsbeiträge wird Bestandteil der
Geschäftsordnung.
14. Auflösung des Vereins, Verwendung des Vereinsvermögens
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der
Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden aktiven
Mitglieder. Sind weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, bedarf
der Beschluss einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden aktiven Mitglieder.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein
Vermögen an einen Folgeorganisation oder Verein mit ähnlichem Zweck oder den FSF
Europe - Chapter Germany e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für
steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
15. Sonstige Bestimmungen
1. Die Kommunikation unter den Mitgliedern bzw. zwischen dem Verein und seinen
Mitgliedern erfolgt bevorzugt auf elektronischem Wege. Zu diesem Zweck wird ein
"Informations-Austausch-System" (Bulletin-Board oder Mailingliste) eingerichtet.
Mitglieder, welche nicht an dieses System angeschlossen sind, haben keinen Anspruch
darauf, diese Informationen auf anderem Wege (z.B. mit Briefpost) zu erhalten. Im
Rahmen dieser Kommunikationseinrichtung wird für jedes Mitglied nur eine
Zugangsberechtigung eingerichtet.
2. Der Name des Vereins darf nur im Zusammenhang mit Aktivitäten des Vereins geführt
werden.
3. Persönliche Daten sowie Daten über die Mitglieder und andere vertrauliche Mitteilungen
dürfen nicht zu vereinsfremden Zwecken verwendet werden.
4. Alle Mitteilungen des Vereins sowie die Einladungen zu Sitzungen und zur
Mitgliederversammlung gehen bei einem institutionellen Mitglied nur an die jeweils als
deren Vertreter benannte natürliche Person.
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